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Vogelgrippe: Landkreis ordnet Aufstallungspflicht für größere Geflügelhaltungen an
Zum Schutz der heimischen Geflügelbestände vor der Einschleppung oder Weiterverbreitung der 
Geflügelpest (Aviäre Influenza) hat der Landkreis Uelzen eine Aufstallungspflicht für größere 
Geflügelhaltungen angeordnet. Demnach müssen alle Halterinnen und Halter, die mehr als 50 Stück 
Geflügel – also Hühner, Enten, Gänse, Puten, Fasane, Wachteln oder ähnliche Arten – halten, ihre 
Tiere ab spätestens Montag, 3. November 2025, in geschlossenen Ställen oder unter geeigneten 
Schutzvorrichtungen halten.
Ziel der Maßnahme ist es, jeden direkten oder indirekten Kontakt zwischen Hausgeflügel und 
Wildvögeln zu verhindern. Letztere gelten derzeit als Hauptüberträger des hochpathogenen Aviären 
Influenzavirus (HPAIV) vom Subtyp H5, das sich aktuell in vielen Regionen Deutschlands stark 
ausbreitet.
„Die jüngsten Funde in unserem Kreisgebiet lassen stark vermuten, dass das Virus über den 
Wildvogelzug auch im Landkreis Uelzen angekommen ist. Es besteht ein erhebliches Risiko für die 
Einschleppung in größere Geflügelhaltungen, insbesondere in Freilandhaltungen“, betont 
Amtstierärztin Dr. Ursula Kimmel-Brandes vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des 
Landkreises Uelzen. „Mit der Aufstallungspflicht senken wir das Risiko für einen möglichen 
Viruseintrag in die Bestände und tragen dazu bei, wirtschaftliche Schäden und weitreichende 
Tierverluste zu verhindern.“
Am 26. Oktober wurde bei einem in Bad Bevensen gefundenen Kranich der Verdacht auf Geflügelpest 
amtlich festgestellt. Weitere Verdachtsfälle bei Wildvögeln in Bienenbüttel und Altenmedingen werden 
derzeit untersucht. Auch in den angrenzenden Landkreisen wurden bereits bestätigte Fälle gemeldet. 
Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) stuft das Risiko einer Übertragung von Wildvögeln auf 
Hausgeflügel deutschlandweit als hoch ein.
Die Aufstallung gilt zunächst für alle größeren Geflügelhaltungen im Kreisgebiet und bleibt so lange 
in Kraft, bis die Anordnung aufgehoben wird. Kleinsthaltungen mit bis zu 50 Tieren sind von der Pflicht 
derzeit ausgenommen, da diese nach bisheriger Erfahrung ein geringeres Risiko für eine 
Seuchenausbreitung darstellen.
Betriebe, die aus besonderen Gründen keine Aufstallung vornehmen können, können beim Veterinär- 
und Lebensmittelüberwachungsamt eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Diese ist schriftlich 
und mit Begründung einzureichen.
Die Behörde appelliert an alle Geflügelhalterinnen und -halter, die allgemeinen Hygienemaßnahmen 
strikt einzuhalten. Dazu zählen etwa das Tragen von Schutzkleidung, die regelmäßige Reinigung und 
Desinfektion von Gerätschaften und Stalleinrichtungen sowie die Vermeidung jeglichen Kontakts zu 
Wildvögeln und deren Ausscheidungen.
„Nur durch konsequente Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen können wir verhindern, dass die 
Geflügelpest auf unsere Bestände übergreift“, so Dr. Kimmel-Brandes abschließend.
Die Allgemeinverfügung tritt ab sofort in Kraft. Sie kann auf der Website des Landkreises Uelzen 
(www.landkreis-uelzen.de) unter dem Menüpunkt „Landkreis Uelzen, Politik, Verwaltung, Wirtschaft“ 
– dort unter der Rubrik „Bekanntmachungen“ eingesehen werden. 
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Hintergrund: 
Im Landkreis Uelzen werden derzeit rund 585.000 Stück Geflügel gehalten. Durch die 
Aufstallungspflicht werden rund 98 Prozent dieses Bestands abgedeckt. Das Veterinäramt führt 
regelmäßig Risikobeurteilungen durch, um die Gefährdungslage fortlaufend zu bewerten.