Aktuelles
Pflicht der Grundstückseigentümer zum Winterdienst
Bienenbüttel. Die wesentlichsten Bestimmungen bezüglich der Verpflichtung zur Straßenreinigung und Durchführung des Winterdienstes sind nachfolgend zusammengefasst: Gesetzliche Grundlage ist die „Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bienenbüttel (Straßenreinigungssatzung)“, „Verordnung der Gemeinde Bienenbüttel über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung“ und die „Gebührensatzung für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung)“.
Winterdienst
Die Verpflichtung zum Winterdienst - also das Schneeräumen und ein Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln bei Glätte - übernimmt auf den Fahrbahnen die Gemeinde nach einer Prioritätenliste. Für die Gehwege (Radwege/Seitenstreifen) innerhalb der geschlossenen Ortslage sind die Eigentümer/innen der anliegenden Grundstücke verantwortlich.
Bei Schneefall sind die Gehwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m freizuhalten. Ist ein Geh- oder Radweg nicht vorhanden, dafür jedoch ein geeigneter Seitenraum, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1 m neben der Fahrbahn freizuhalten.
Das Räumen und Streuen hat an Werktagen bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertragen bis 9.00 Uhr zu erfolgen. Bei Bedarf ist die Räum- und Streupflicht in angemessenen Abständen bis 20.00 Uhr zu wiederholen.
Auch kleine Fußwege, die z.B. in Baugebieten angelegt sind, sind Gehwege und müssen von den Anwohnern geräumt und gestreut werden.
Zur Beseitigung von Eis und Schnee sind Sand und andere abstumpfende Mittel zu verwenden. Schädliche Chemikalien dürfen nicht eingesetzt werden. Streusalz darf nur in Ausnahmefällen benutzt werden.
Allgemeine Bestimmungen
Die Reinigungspflicht und die Verpflichtung zum Winterdienst bestehen nur innerhalb der geschlossenen Ortslage, außerhalb dieser Grenze (in der freien Landschaft, ca. 50 m nach dem letzten bebauten Grundstück) ist die Reinigung freiwillig. Einzelne unbebaute Grundstücke innerhalb des Ortes unterbrechen den im Zusammenhang bebauten Ortsteil im rechtlichen Sinne aber nicht, so dass Reinigungspflicht und Winterdienst auch vor Baulücken und Wiesen besteht.
Oftmals wird übersehen, dass das eigene Grundstück an mehreren Seiten an den öffentlichen Straßenraum grenzt. Irrtümlich wird angenommen, dass nur die Seite des Zugangs zum Haus zu reinigen ist. Die Reinigung und der Winterdienst ist jedoch an allen Seiten, an denen das Grundstück an den öffentlichen Straßenraum grenzt, durchzuführen. Auch hierbei gilt wieder der Grundsatz: jeder angrenzende Eigentümer reinigt bis zur Straßenmitte.
Oft gestellte Fragen – eine Auswahl und die Antworten
Das Laub der Bäume des Nachbarn weht auf meinen Gehweg. Wer ist reinigungspflichtig?
Reinigungspflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, vor dem das Laub liegt, nicht der „Eigentümer“ des Baumes.
Muss ich den Gehweg auch von durchwachsenen Gras und ähnlichem reinigen?
Un- bzw. Wildkräuter, die aus den Ritzen der Gehwegplatten sprießen oder herauswachsen, sind ein Fremdkörper. Sie gehören nicht auf den Gehweg und verunreinigen diesen. Der Grundstückseigentümer hat hier seiner Reingungsprlicht nachzukommen.
Wer ist für die Beseitigung der Hinterlassenschaften fremder Hunde verantwortlich?
Verantwortlich ist der Verursacher, also der Hundehalter. Ist dieser nicht bekannt oder zu ermitteln, tritt die Reinigungspflicht des anliegenden Grundstückseigentümers an dessen Stelle.
Ich kann tagsüber meiner Verpflichtung zum Winterdienst nicht nachkommen. Wer haftet, wenn jemand dadurch zu Schaden kommt?
Die Haftung liegt beim Reinigungspflichtigen. Er hat notfalls dafür zu sorgen, dass ein Beauftragter für ihn die Pflicht übernimmt. Als Hauseigentümer/in sollte man mit seiner Haftpflichtversicherung klären, ob etwaige Schäden dort abgedeckt sind.
Ich habe die Reinigungspflicht und den Winterdienst vertraglich auf meinen Mieter übertragen. Wer ist verantwortlich, wenn der Mieter seinen Pflichten nicht nachkommt?
Die Gemeinde Bienenbüttel hat die Pflichten auf die Eigentümer/innen der an den öffentlichen Straßenraum grenzenden Grundstücke übertragen. Diese bleiben (öffentlich-rechtlich) grundsätzlich auch dann verantwortlich, wenn sich der eigentlich Verpflichtete eines Dritten bedient. Es empfiehlt sich daher, die Ausführung der Pflichten zu überwachen; dies kann im Einzelfall auch wichtig für die (privatrechtliche) Haftung im Schadenfall sein.
Mein Nachbar lagert Laub und Rasenschnitt auf den an mein Grundstück grenzenden Grünstreifen ab; der Wind weht Teile davon oft vor mein Grundstück. Bin ich zur Beseitigung verpflichtet?
Nein; hier liegt ein Verstoß gegen abfallrechtliche Bestimmungen vor und es gilt das Verursacherprinzip.
Gartenabfälle sind, wenn sie nicht auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden können, in den dafür vorgesehenen Komposttonne, Kompostsäcken oder bei der Grüngutannahmestelle der Deponie Borg, Deponiestraße 10, 29571 Rosche-Borg Tel. 0581-82881zu entsorgen.
In unserer Reihenhaussiedlung sind die einzelnen Häuserreihen durch Gehwege getrennt. Wir haben uns unter den Nachbarn geeinigt, dass jeder den gesamten Gehweg vor seiner Türe reinigt, so dass ich den Teil der Straße, für den eigentlich mein Nachbar gegenüber zuständig ist mitreinige, weil dieser seinen Hauseingang auf der anderen Seite hat. Ist das zulässig?
Solange diese Art der Arbeitsteilung funktioniert ist dagegen nichts einzuwenden. Im Schadenfall gilt wieder wie oben ausgeführt, dass der jeweilige Eigentümer auch für den Teil der Straße entlang seines Grundstücks verantwortlich ist, der nicht der Erschließung seines Grundstücks dient.