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EnSikuMaV: FAQ

Gilt das Beleuchtungsverbot auch für Weihnachtsmärkte, Lichterfeste und ähnliche Veranstaltungen? Foto: Pixabay/Len Bernhard
Gilt das Beleuchtungsverbot auch für Weihnachtsmärkte, Lichterfeste und ähnliche Veranstaltungen? Foto: Pixabay/Len Bernhard

Bienenbüttel/Deutschland. Sie nennt sich korrekt „Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ (EnSikiMaV). Darin enthalten sind Maßnahmen, die kurzfristig die Energieversorgung in Deutschland sichern sollen – beschlossen von der Bundesregierung, gültig vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023. Ziel ist, eine Mangelsituation zu vermeiden oder sie, sollte sie eintreten, zumindest abzumildern.

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (auch als „Umweltministerium“ bezeichnet) teilt dazu mit: „Energiesparen bleibt das Gebot der Stunde – und zwar in mehrfacher Hinsicht: Wir machen uns unabhängiger von fossilen Energie-Importen, senken die eigenen Heizkosten und tragen zugleich zum Klimaschutz bei.“

Die folgenden FAQ wurden vom Umweltministerium erarbeitet. Sie werden auf dessen Website regelmäßig überarbeitet und angepasst bzw. erweitert: www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/sicherung-energieversorgung-faq-216348.html

1. Umsetzung und Vollzug

Wer ist für die Umsetzung der EnSikuMaV zuständig?

Adressiert werden

  • Bürgerinnen und Bürger u. a. zum Sparen bei der Beheizung ihrer Wohnungen (§ 3),
  • Energieversorgungsunternehmen sowie gewerbliche und private Vermieter zu einer neu eingeführten Informationspflicht in § 9 und der Einzelhandel zum Verhindern eines dauerhaften Offenhaltens von Ladentüren (§ 10),
  • Betreiber von Werbeanlagen

die öffentlichen Verwaltungen zum notwendige Herunterregeln des Energieverbrauchs.

Wer ist Ansprechpartner für Fragen, Anregungen und Beschwerden zur EnSikuMaV?

Das Niedersächische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz greift Hinweise und Anregungen zur Umsetzung der EnSikuMaV auf. Aus diesem Grund hat das Ministerium ein Funktionspostfach (energiesparen@mu.niedersachsen.de) eingerichtet, an das allgemeine (Auslegungs-) Fragen, aber auch Beschwerden gerichtet werden können.

Ist ein Verstoß gegen die Verordnung sanktioniert?

Der Bundesgesetzgeber hat auf die Einführung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen und damit verbundene Bußgelder verzichtet und verweist lediglich auf die Geltung allgemeiner zivilrechtlicher und öffentlich- rechtlicher Grundsätze hin. Die Verordnung hat insoweit grundsätzlich eher einen Appellcharakter.

2. Werbeanlagen

Was bezeichnet eine Werbeanlage?

Die Verordnung enthält keine Definition, was genau unter den Werbeanlagenbegriff zu definieren ist. Insofern wird § 50 NBauO herangezogen. Eine Werbeanlage bezeichnet danach alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.

Werbeanlagen können bauliche oder nicht bauliche Anlagen sein.

Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen

Das Verbot des Betriebes lichtemittierender und beleuchteter Werbeanlagen ist auf den Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages begrenzt. Ausgenommen hiervon ist der Betrieb von Werbeanlagen während der Öffnungszeiten, die als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen (Eigenwerbung), sowie der Betrieb von Werbeanlagen während Sport- und Kulturveranstaltung. Das Verbot gilt im Übrigen auch dann nicht, wenn die Beleuchtung zur Vermeidung von technischen Schäden, zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

3. Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel

In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.

Müssen Ladentüren von Geschäften in Einkaufszentren, die nur zum Innenbereich geöffnet sind, geschlossen werden?

Die Verordnung bestimmt den Begriff der Ladentür nicht näher. Vieles spricht jedoch dafür, dass die Außentüren der Einkaufszentren ins Freie gemeint sind und nicht die Eingangsbereiche einzelner Läden in Einkaufszentren. Entscheidend ist, ob bei der Öffnung ein großer Verlust von Heizwärme auftritt.

Ist das Offenhalten von Türen auch untersagt, wenn die Geschäftsräume unbeheizt sind?

Nein, im Falle von unbeheizten Geschäftsräumen können die Ladentüren weiterhin geöffnet bleiben.

4. Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern

Die Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern von außen ist, mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung, untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie die Beleuchtung anlässlich traditioneller und religiöser Feste. Das Beleuchtungsverbot gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

Gilt das Beleuchtungsverbot auch für Weihnachtsmärkte, Lichterfeste und ähnliche Veranstaltungen?

Nein, gemäß § 8 der Verordnung sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie die Beleuchtung anlässlich traditioneller und religiöser Feste von dem Beleuchtungsverbot ausgenommen.

 

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